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Räum- und Streupflicht:

Jedes Jahr führen Schneefall und Eisglätte zu Problemen im Straßenverkehr. Ich möchte die Gelegenheit wahrnehmen, vor dem Einsetzen der winterlichen Witterung die Gesichtspunkte darzulegen, nach denen die einzelnen Straßen geräumt und/oder gestreut werden.

Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht auf den öffentlichen Straßen unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung richten sich nach den Um-ständen des Einzelfalles. Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Ver-kehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht also nicht uneingeschränkt und zudem auch nur soweit die Gemeinde diese mit zumutbaren Mitteln bewältigen kann. Grundsätzlich muss sich der Straßenverkehr auch im Winter den gegebenen Stra-ßenverhältnissen anpassen. Die Stadt Püttlingen als Sicherungspflichtige hat durch Schneeräumen und Streuen Gefahren, die in Folge winterlicher Glätte für den Ver-kehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entstehen, im Rahmen und nach Maßgabe der vor-genannten Grundsätze zu beseitigen.

Fahrbahnen sind daher an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glätte zu be¬streuen. Als verkehrswichtig zählen Durchgangsstraßen und viel befahrene Hauptverkehrsstraßen. Als gefährlich gelten Stellen, wenn in Folge der Anlage oder Beschaffenheit der Straßen auch für den sorgfältigen Kraftfahrer eine nicht automa-tisch erkennbare Gefahr gegeben ist. Dies sind vor allem Gefällstrecken, scharfe Kurven, Kreuzungen, Fahrbahnverengungen.
Eine Streupflicht besteht also nur, wenn beide Voraussetzungen gleichzeitig zutreffen.
Als besondere Serviceleistung werden mit Beginn des Winters durch den Eigenbetrieb Technische Dienste im Bereich von gefährdeten und verkehrswichtigen Stellen Kisten mit Streumaterial aufgestellt. - Das Streugut darf nicht für Privatzwecke oder auf Privatgrundstücken verwendet werden.

Wo wird gestreut:

Die Organisation des Winterdienstes erfolgt durch einen Streuplan. Im Streuplan wird festgelegt wo, wann und in welchem Umfang geräumt und gestreut werden muss. Die Stadt Püttlingen hat das Stadtgebiet in zwei Streugebiete eingeteilt: 

Püttlingen und Köllerbach

Innerhalb dieser Streubezirke sind alle Straßen erfasst und in 3 Dringlichkeitsstufen aufgeteilt.

In der Rangfolge I besteht eine vorrangige Räum- und Streupflicht, 
in der Rangfolge II eine normale Dringlichkeit und 
in der Rangfolge III grundsätzlich keine Räum- und Streupflicht. Lediglich bei äußerst widrigen Verkehrsverhältnissen wird die Stadt Püttlingen diese Straßen und Plätze streuen bzw. räumen können.

In der Rangfolge I befinden sich somit alle wichtigen und verkehrsreichen Straßen, zum Teil mit Linien- und Durchgangsverkehr sowie Steilstrecken und die Krankenhauszufahrt. 

In der Rangfolge II sind die Gemeindestraßen, die sich in der Verkehrsbedeutung - auch evtl. Steilstrecken – wesentlich von der Rangfolge I abstufen und auch keinen Durchgangsverkehr aufzuweisen haben.

In der Rangfolge III befinden sich Gemeindestraßen ohne besondere Verkehrsbe-deutung, größtenteils auch ohne Gefälle, reine Wohnstraßen.

Dies bedeutet auch, dass bei widrigen Verkehrsverhältnissen unter Umständen die Rangfolge I zweimal abgestreut werden muss bevor man in der Rangfolge II begin-nen kann.

Streuzeiten:

Je nach der vom Deutschen Wetterdienst gemeldeten Wetterlage wird für mehrere Mitarbeiter des Bauhofes Rufbereitschaft angeordnet, wobei ein Mitarbeiter ab 3.00 Uhr turnusmäßig Kontrollfahrten zu verschiedenen kritischen Punkten im Stadtgebiet durchführt. Stellt dieser eine allgemeine Glätte fest, werden weitere Mitarbeiter alar-miert, die dann mit dem Räum- bzw. Streudienst beginnen.

Nach herrschender Rechtsprechung besteht eine Räum- und Streupflicht nicht 24 Stunden am Tag, sondern nur während des normalen Tages- und Abendverkehrs, d.h. sie setzt nicht vor 7.00 Uhr ein und endet um 20.00 Uhr.
In der Stadt Püttlingen wird geräumt bzw. gestreut: 

-in der Rangfolge Ivon 03:30 Uhr bis 22.00 Uhr
-in der Rangfolge IIvon 07.00 Uhr bis 21.00 Uhr 
-in der Rangfolge III  von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr


In der Rangfolge II kann der Streudienst jedoch frühestens dann beginnen, wenn die Rangfolge I erledigt ist.

Kein Anlieger bzw Anliegerin hat Anspruch darauf, dass der Schnee in "seiner/ihrer" Straße bis zu einer bestimmten Zeit geräumt ist.

Auch die Bürgerinnen und Bürger müssen räumen:

Jeder Anlieger hat die Pflicht bei Schneefall oder Eisglätte die Gehwege, die an sein bebautes oder unbebautes Grundstück grenzen, in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr von Schnee und Eis freizuhalten. Davon entbindet auch nicht, wenn das Grund-stück beispielsweise durch einen Grünstreifen, einen Graben oder eine Mauer vom Gehweg getrennt ist. Verbindungswege unterliegen keiner generellen Streupflicht. Es liegt durchaus in der Eigenverantwortung des Bürgers, der Bürgerin, zu erkennen, dass ein Weg nicht nutzbar ist. In solchen Fällen ist es zumutbar die längeren am Straßenrand vorbeiführenden Wege zu nutzen.
 
Um der Räum- und Streupflicht Genüge zu tun, ist es auch notwendig, dass die Ver-kehrsteilnehmer sich an die entsprechenden Verkehrsregeln halten. Besonders in Sackgassen, engen Wohnstraßen und Einbahnstraßen war in den letzten Wintern ein Räumen mit dem Schneepflug fast unmöglich. Dort und auch in anderen Bereichen lässt es sich nicht vermeiden, dass der Schnee auf von Anliegern bereits geräumte Flächen oder auch in Grundstückseinfahrten geschoben werden muss bzw. das parkende Fahrzeuge zugeschoben werden. 
Deshalb darf ich die Bürgerinnen und Bürger noch einmal eindringlich auffordern bei Eintritt der winterlichen Bedingungen darauf zu achten, dass ihre Kraftfahrzeuge so abgestellt sind, dass genügend Platz - 3,50 m - für die Räum- und Streufahrzeuge des städtischen Baubetriebshofes, was u. a. für Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge gilt, verbleibt, um einen ordentlichen Räum- und Streueinsatz auf den Straßen zu gewährleisten sowie eventuelle Beschädigungen von Autos entlang der zu räumenden Spur zu verhindern.

Vielfach wurde beobachtet, dass der Schnee von Bürgersteigen auf die Straße geworfen wurde. Dies stellt ein Verkehrshindernis gem. § 32 Abs 1 der StVO dar und kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Nach § 7 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Püttlingen ist der zusammengeschaufelte Schnee und/oder das abgekratzte Eis auf dem Gehweg entlang der Bordsteinkante aufzuhäufen. Abflussrinnen, Hydranten und Kanaleinlaufschächte sind unbedingt frei-zuhalten.

Noch eine Anmerkung in eigener Sache: 

Die Fahrer der Räumfahrzeuge müssen sich nicht nur in besonderer Art und Weise auf den Straßenverkehr konzentrieren, sondern auch noch Streueinrichtung und Räumschild bedienen, wobei parkende Kraftfahrzeuge und Hochborde den Einsatz sehr erschweren. Oftmals muss das Räum-/Streufahrzeug eine Grundgeschwindigkeit haben, um überhaupt räumen zu können. Im Rahmen des Winterdienstes sind meine Mitarbeiter des städt. Bauhofes, nicht selten schon vor 04.00 Uhr und dann oft bis zu 10 Stunden am Tag und 7 Tage in der Woche im Einsatz. Besonders in dieser Jahreszeit ist gegenseitige Rücksichtnahme und Verständnis für den Anderen unbedingt erforderlich. Ich bitte deshalb um Verständnis, wenn es zu Problemen kommt oder das Räumfahrzeug nicht sofort in Ihrer Straße ist. Beschimpfungen oder Drohungen gegenüber den Fahrern oder den anderen Einsatzkräften sind zu unterlassen. 

Püttlingen, den 07.10.2024

Die Bürgermeisterin
In Vertretung

Ulli Klein
Beigeordneter